COMPLIANCE

Präambel

Unter Compliance verstehen wir die Einhaltung und Verfolgung von gemeinsamen Unternehmensgrundsätzen, die zum einen auf gesetzlichen Bestimmungen basieren, darüber hinaus als freiwillige Selbstverpflichtung aber auch die Übereinstimmung mit ethischen und moralischen Wertvorstellungen gewährleisten.

1. Zielsetzung und Geltungsbereich

Diese Compliance Richtlinie beruht auf unseren ethischen Werten und den darauf begründeten Geschäftsgrundsätzen. Sie beinhaltet Grundsätze und Mindeststandards, die für alle Beschäftigten des Unternehmens gleichermaßen bindend sind. Sie soll eine Orientierung zu grundlegenden rechtlichen und ethischen Pflichten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1 darstellen und diesen Sicherheit für richtiges Verhalten im Beruf geben. Diese Richtlinie kann durch einzelne Handlungsanweisungen konkretisiert werden, die unternehmensweit veröffentlicht werden. Darüber hinaus können einzelne Bereiche für sie spezifische Vorgaben und Regeln erlassen, die im Einklang mit dieser Richtlinie stehen müssen. Wir verlangen von unseren Führungskräften und Mitarbeitern, sowohl gesetzliche Regelungen als auch unternehmensinterne Arbeitsanweisungen konsequent einzuhalten. Es ist die Aufgabe des Vorgesetzten, sich und seinen Mitarbeitern laufend Kenntnis über die für das persönliche Handeln relevanten Unternehmensregeln und bereichsspezifischen Handlungsanweisungen zu verschaffen.

2. Allgemeine Verhaltensregeln

Wir erwarten, dass alle Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner fair behandelt und ihre Rechte sowie ihre Privatsphäre respektiert werden. Die Geschäftsführung und Mitarbeiter handeln stets nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Deshalb hat eine unterschiedliche Behandlung und Benachteiligung wegen einer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu unterbleiben. Im Übrigen gelten die Regelungen des AGG für Mitarbeiter und Geschäftsführung gleichermaßen. Bei uns steht der behinderte Mensch im Vordergrund. Wir tolerieren weder sexuelle Belästigung noch sogenanntes Mobbing. Betroffene haben ein Anrecht, von den Ansprechpartnern, wie dem Betriebsrat, dem Personalbereich und den Vorgesetzten dazu angehört und ernst genommen zu werden. Probleme sollen offen angesprochen werden. Es wird von allen Mitarbeitern erwartet, durch ihr Verhalten einen Beitrag zu einer positiven Arbeitsatmosphäre zu leisten. Führungskräfte fördern einen fairen und toleranten Umgang und ermöglichen einen offenen Gedankenaustausch. Sie beugen nicht akzeptablem Verhalten vor und vermitteln bei Konflikten. Alle Mitarbeiter repräsentieren mit ihrem Verhalten unser Unternehmen und dessen Ruf nach außen, sowohl gegenüber unseren Klienten und unseren Geschäftspartnern, als auch bei außerdienstlichen Aktivitäten.

3. Vermeidung von Interessenskonflikten

3.1 Grundsätze

Private und geschäftliche Interessen sind strikt zu trennen. Geschäftliche Verbindungen oder Kontakte dürfen weder zum eigenen oder zum Vorteil Dritter genutzt werden, noch zum Nachteil des Unternehmens führen. Bei der
Möglichkeit oder der Gefahr von Interessenskonflikten haben sich Mitarbeiter im Zweifel an ihren Vorgesetzten zu wenden, um von ihm Rat und Hilfe einzuholen.

3.2 Geschäfte mit Familienangehörigen

Geschäfte mit engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters sollten grundsätzlich unterbleiben. Im Einzelfall können sie jedoch durch die Geschäftsleitung genehmigt werden. Es ist sicherzustellen, dass der betroffene Mitarbeiter an der Entscheidungsfindung nicht mitwirkt.

3.3 Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten der Mitarbeiter unterliegen den Regelungen des § 3 Abs.3 TV Lebenshilfe Wuppertal. Mitarbeiter sind nach vorheriger Anzeige bei der Geschäftsführung berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben. Einer Genehmigung durch die Geschäftsleitung bedarf es nicht. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, die Ausübung einer Nebentätigkeit zu untersagen bzw. zu beschränken, wenn die Ausübung der Tätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.

4. Umgang mit erhaltenen Zuwendungen

Die Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern erfolgt nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien. Aufträge werden soweit möglich und sinnvoll auf der Basis von Wettbewerbsangeboten vergeben. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass auch diese entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinie handeln. Beschäftigten des Unternehmens ist es untersagt, von Dritten, mit denen das Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder anstrebt, Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder diese anzunehmen.

4.1 Geschenke oder andere Zuwendungen

Hinsichtlich der Annahme von Geschenken und Zuwendungen gilt § 3 Abs. 2 TV Lebenshilfe Wuppertal. Begünstigungen im Sinne des § 3 Abs. 2 TV Lebenshilfe Wuppertal sind insbesondere finanzielle Anreize, die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch, Rabatte, Einladungen zu Urlaubsreisen oder kostenlose Eintrittskarten zu besonderen Events. Geschenke von Dritten dürfen nur dann angenommen werden, wenn sie allgemein üblich sind und als Höflichkeit oder Gefälligkeit anerkannt werden können, z.B. Blumen oder geringwertige Werbegeschenke. Die Entgegennahme muss transparent erfolgen und nachvollziehbar sein. Alle anderen Geschenke sind grundsätzlich abzulehnen. Sollte dies aus Gründen der Höflichkeit nicht möglich sein, sind diese Geschenke unverzüglich dem Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung zu übergeben. Sie werden als Sachpreise in der jährlichen Adventstombola des Unternehmens verwendet oder unseren Klienten direkt zur Verfügung gestellt. Die Annahme von Bargeld oder bargeldähnlichen Werten ist untersagt. Bezieht ein Mitarbeiter privat Leistungen von Geschäftspartnern, so ist dafür der marktübliche Preis zu entrichten.

4.2 Geschäftsessen und Einladungen

Einladungen zu Geschäftsessen dürfen nur angenommen werden, wenn sie im Rahmen der gewöhnlichen geschäftlichen Zusammenarbeit stattfinden und sowohl im Wert als auch in der Anzahl angemessen und nicht ungewöhnlich sind. Dabei sollte aber bereits jeder Eindruck einer regelwidrigen Beeinflussung bezüglich geschäftlicher Entscheidungen vermieden werden. Die insoweit notwendige Sensibilität wird von allen Mitarbeitern erwartet.
Einladungen durch Geschäftspartner oder Dienstleister zu sonstigen Veranstaltungen (z.B. Messen, Produktinformationsveranstaltungen, Seminare, Fortbildungen, Sport- und Kulturveranstaltungen usw.) sind nur zulässig, wenn sie nach Art und Umfang angemessen und nach objektiver Betrachtung geschäftsüblich sind. Sie bedürfen jedoch in jedem Einzelfall und im Voraus der Genehmigung des Vorgesetzten. Mitglieder der Geschäftsleitung können Einladungen zu Veranstaltungen einschließlich angemessener Bewirtung annehmen und aussprechen, wenn die Ausrichtung geschäftlich veranlasst ist und dem Interesse des Unternehmens dient.

5. Zuwendungen an Geschäftspartner

Geschäftspartnern dürfen keine finanziellen oder anderen Vorteile gewährt werden, die deren Urteilsvermögen in geschäftlichen Belangen beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Wie die Entgegennahme, so muss auch die Vergabe von Zuwendungen transparent und nachvollziehbar erfolgen.

6. Bekämpfung von Korruption

Als Korruption bezeichnet man den Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Wir lehnen korruptes Verhalten von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern in allen Ausprägungsformen strikt ab und werden alles unternehmen, um Korruption und damit verbundene kriminelle Handlungen aufzudecken und ohne Ansicht der Person zu verfolgen. Mitarbeiter, die einem Bestechungsversuch ausgesetzt sind, haben dies Ihrem Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung unverzüglich zu melden.

7. Auftreten in der Öffentlichkeit

Unternehmensrelevante Stellungnahmen von Führungskräften gegenüber der Öffentlichkeit in Interviews, Vorträgen oder Veröffentlichungen müssen hinsichtlich ihres Zeitpunktes, Rahmens und Inhaltes mit den Interessen des Unternehmens übereinstimmen. Sie sind deshalb in jedem Fall mit der Geschäftsführung im Voraus abzustimmen.

8. Schutz von Betriebseigentum und Daten, Verschwiegenheitspflichten

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, Unternehmenseigentum sorgfältig zu behandeln und es vor Verlust, Beschädigungen oder Missbrauch zu schützen. Neben den unseren Mitarbeitern zur Nutzung überlassenen Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen, Computern, Maschinen etc. betrifft dies insbesondere auch immaterielle Güter wie die im Unternehmen genutzten Datenbestände oder Geschäftsgeheimnisse. Unternehmenseigentum darf nur für betriebliche Zwecke genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers darf betriebliches Eigentum nicht für private Zwecke genutzt oder aus dem räumlichen Umfeld des Unternehmens entfernt werden. Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist von den Mitarbeitern Stillschweigen im Sinne des § 3 Abs.1 TV Lebenshilfe Wuppertal zu wahren. Die Richtlinien für den Gebrauch von Software und Informationstechnologie sowie alle Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.

9. Einhalten der Compliance Richtlinie und Folgen bei Verstößen

Beschäftigte des Unternehmens sind dazu verpflichtet, die Regelungen zur Compliance in ihrer täglichen Arbeit einzuhalten. Eine Verletzung dieser Verhaltensrichtlinie kann zu einer erheblichen Schädigung des Unternehmens führen. Führungskräfte haben die besondere Verpflichtung, durch ihr eigenes Verhalten Vorbild für integres und loyales Handeln zu sein. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diese Richtlinie im Alltag umgesetzt und mit Leben gefüllt wird. Jeder Mitarbeiter, der gegen diese Richtlinie verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Darüber hinaus wird das Unternehmen bei dem Verdacht auf Straftaten grundsätzlich Strafanzeige erstatten.

10. Meldung von Compliance Verstößen

Wir erwarten von jedem Beschäftigten, der Kenntnis über Verstöße gegen die Compliance Richtlinie erlangt, diese an den Vorgesetzten oder die Geschäftsleitung zu melden. Meldungen von Verstößen dürfen keinesfalls zur Benachteiligung des Hinweisgebers führen, entsprechende Handlungen oder Verhaltensweisen werden nicht toleriert. Als Ansprechpartner für alle Fragen zu dieser Richtlinie stehen die direkten Vorgesetzten oder die nächsthöheren Vorgesetzten, sowie die Personalabteilung, die Geschäftsleitung oder der Betriebsrat zur Verfügung. Eine rechtliche Verpflichtung zur Meldung von Verstößen wird durch diese Richtlinie jedoch nicht begründet.